Austrotransplant

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Österreichische Gesellschaft für

Transplantation, Transfusion und Genetik


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Statuten: ZVR 473523620  
 

§1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 §10 §11 §12 §13 §14 §15 §16 §17 §18 §19 §20 §21 §22 §23

 

AUSTROTRANSPLANT
Österreichische Gesellschaft für
Transplantation, Transfusion und Genetik

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit der Gesellschaft  
 
Der Verein führt den Namen "AUSTROTRANSPLANT" Österreichische Gesellschaft für Transplantation, Transfusion und Genetik", hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
 
§ 2 Zweck der Gesellschaft  
 
1) Der Zweck der Gesellschaft ist es, in gemeinnütziger Weise wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Transplantation, Transfusion und Genetik durchzuführen, zu koordinieren und zu fördern.
  Die Vereinsaktivitäten sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.
     
  2) Der Zweck der Gesellschaft soll erreicht werden durch:
 
  • Planung und Durchführung wissenschaftlicher Forschung
  • Veranstaltung einer wissenschaftlichen Jahrestagung
  • Veranstaltung wissenschaftlicher Sitzungen
  • Dokumentation und Publikation wissenschaftlicher Daten
  • Im Falle einer Betrauung durch eine internationale fachspezifische Körperschaft, die Ausrichtung und Organisation eines Weltkongresses.
     
 

3) Weiters entsendet die Gesellschaft 6 Mitglieder in den Beirat der "Koordinationszentrale des österreichischen Transplantationswesen. (Siehe auch § 18). Diese Einrichtung wird vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen getragen und versteht sich als Servicebetrieb für alle österreichischen Transplantationsgruppen. Sie dient vor allem der Datenerfassung, - übermittlung und - verarbeitung als Grundlage für medizinische, organisatorische, ökonomische und gesundheitspolitische Entscheidungen, und die Empfehlung der Vergabe transplantationsbezogener Wissenschaftsmittel.

 
§ 3 Aufbringung der finanziellen Mittel  
 
Die finanziellen Mittel werden zum Teil durch die jährlich zu zahlenden Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Die Gesellschaft kann auch Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen annehmen. Zur Organisation von Kongressen können Kongressgebühren eingehoben und Sponsorgelder eingeworben werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft  
 
Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
 
§ 5
  1. Ordentliche Mitglieder können Doktoren der Medizin und andere graduierte Wissenschaftler werden.
  2. Als außerordentliche Mitglieder können nicht graduierte Personen aufgenommen werden, die an den Sitzungen der Gesellschaft teilnehmen wollen und aktiv an Fragen der Transplantation oder Transfusion oder der Genetik arbeiten.
  3. unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die sich verpflichten, die Gesellschaft durch alljährliche Subventionen zu fördern.
  4. zu Ehrenmitgliedern können physische und juristische Personen bestellt werden, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben.
§ 6
  1. Die Aufnahme der Mitglieder (§5 Abs. 1-3) erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand, die der Bestätigung der Jahreshauptversammlung bedarf. Wird diese Bestätigung nicht erteilt, so sind allenfalls bezahlte Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten.
  2. Die Bestellung zum Ehrenmitglied wird von der Jahreshauptversammlung auf Grund eines schriftlichen Antrages von Mitgliedern, die selbst keine Ehrenmitglieder sind, nach Prüfung durch den Vorstand beschlossen.
  3. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
 
§ 7 1) Die Mitgliedschaft zur Gesellschaft erlischt:
 
  1. durch schriftliche Austrittserklärung
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod
  4. mit Auflösung der Gesellschaft
 
2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag eines Mitgliedes
 
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den wissenschaftlichen Sitzungen stimmberechtigt teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Einschränkung des Antragsrechts für Ehrenmitglieder nach § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
  2. Alle Mitglieder mit Ausnahme der juristischen Personen haben das passive Wahlrecht, soweit die Satzungen nicht ausdrücklich anderes bestimmen.
  3. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu unterstützen. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder müssen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Bei den unterstützenden Mitgliedern tritt an Stelle des Mitgliedsbeitrags die alljährliche Subvention, zu der sie sich verpflichtet haben. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
 
§ 9 Organ der Gesellschaft  
  Organe der Gesellschaft sind:
 
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht
 
§ 10 1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der zwei Rechnungsprüfer
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands
  4. Entgegennahme des Berichts der beiden Rechnungsprüfer und Genehmigung dieses Berichts
  5. Genehmigung des Jahresvoranschlages
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Bestimmung der Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft
  8. Bestätigung der Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand
  9. Bestellung von Ehrenmitgliedern
  10. Beschluss darüber, ob und wie hoch der AUSTROTRANSPLANT - PREIS dotiert sein soll
  11. Änderungen der Satzungen der Gesellschaft
  12. Auflösung der Gesellschaft
  13. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
  14. Bestätigung der vorgeschlagenen Regionalvertreter im Beirat der Koordinationszentrale des österreichischen Transplantationswesen.
   
 
2) Die Mitgliederversammlung ist jedenfalls einmal jährlich im Rahmen der Jahrestagung vom Vorsitzenden einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Der Vorsitzende kann die Mitgliederversammlung zu weiteren Sitzungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es ein drittel der Mitglieder verlangt.
   
 
3) Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Beifügung der Tagesordnung auszuschicken. Binnen vierzehn Tagen ab Empfang der Einladung kann jedes Mitglied, unterstützt durch zwei weitere Mitglieder, eine Ergänzung der Tagesordnung fordern, die berücksichtigt werden muss. Die Ergänzung der Tagesordnung ist umgehend allen Mitgliedern mitzuteilen.
   
 
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sind zum festgesetzten Sitzungsbeginn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist die Mitgliederversammlung nach Ablauf von 20 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Regelung der §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
§ 11 1) Der Vorstand besteht aus:
 
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  3. zwei Schriftführern
  4. dem Kassier
  5. den 4 regionalen Mitgliedern des Beirates in der Koordinationszentrale für das österreichische Transplantationswesen.
   
 
2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres in geheimer Abstimmung gewählt. Ein Vorstandsmitglied darf nicht älter als 65 Jahre sein. Zum Vorsitzenden darf nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden. Der Vorsitzende darf nicht öfters als zweimal wiedergewählt werden.
   
 
3) Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, desgleichen dann, wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
   
 
4) Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so treten an seine Stelle der Vorsitzende der abgelaufenen Funktionsperiode bzw. dessen Stellvertreter. Desgleichen werden der Kassier und die Schriftführer im Verhinderungsfall durch den Kassier bzw. die Schriftführer der abgelaufenen Funktionsperiode vertreten. Im ersten Jahr des Bestandes der Gesellschaft bestimmen die nicht verhinderten Mitglieder des Vorstandes einvernehmlich, welches Mitglied die Funktion des verhinderten Stellvertreters des Vorsitzenden oder des verhinderten Schriftführers oder des verhinderten Kassiers wahrnehmen soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist von den nicht verhinderten Vorstandsmitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung der Frage einzuberufen.
§ 12 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
 
  1. Ausarbeitung der Tagungsordnung und sonstige Vorarbeiten für die Mitgliederversammlung
  2. Erstellung des Entwurfs des Jahresvoranschlages und Abfassung des Jahresberichts
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung
  4. Annahme von Beitrittserklärungen
  5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  6. Verleihung des AUSTROTRANSPLANT‑PREISES
  7. Besorgung aller Geschäfte, welche die Satzung nicht einem anderen Organ der Gesellschaft vorbehält .
  8. Entsendung eines Vertreters in das "Board von Eurotransplant".
§ 13 Die Aufgaben des Vorsitzenden sind
 
  1. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der wissenschaftlichen Sitzungen.
  2. Festlegung des Programms der wissenschaftlichen Sitzungen.
  3. Durchführung der Beschlüsse des Vorstands
  4. Vertretung der Gesellschaft nach Außen
§ 14
Die Schriftführer haben die Anmeldung von Vorträgen, Demonstrationen usw. in Evidenz zu halten und im Auftrage des Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Veranstaltung der wissenschaftlichen Sitzungen zu sorgen. Sie haben in den Vorstandssitzungen, in der Mitgliederversammlung und in den wissenschaftlichen Sitzungen Protokoll zu führen.
§ 15 Der Kassier führt die Kassa der Gesellschaft nach den Beschlüssen des Vorstandes und hat den jährlichen Rechnungsabschluss eine Woche vor der Jahreshauptversammlung abzufassen und den Rechnungsprüfern zur Revision vorzulegen. Das Rechnungsjahr läuft von dem für die Universität Wien festgesetzten Beginn der Sommerferien bis zum Ende des nächstfolgenden Sommersemesters.
§ 16
Die zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben die Gebarung des Vereins vor der Jahrshauptversammlung zu prüfen und hierüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 17
  1. In allen Vereinsstreitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es besteht aus drei Personen. Die beiden Streitteile machen je ein Mitglied der Gesellschaft als namhaft und die beiden so bestellten Schiedrichter einigen sich sodann auf einen dritten Schiedsrichter als Obmann.
  2. Machen die beiden Streitteile oder macht einer der beiden Streitteile nicht binnen angemessener Frist den zu bestellenden Schiedsrichter namhaft, so hat der Vorstand den säumigen Streitteilen oder dem säumigen Streitteil die Narnhaftmachung binnen achttägiger Frist aufzutragen. Wird die Frist nicht genützt so bestellt der Vorstand die oder den Schiedsrichter.
  3. Einigen sich die beiden von den Streitteilen namhaft gemachten Schiedsrichter nicht auf eine dritte Person als Obmann, so entscheidet das Los unter den beiden vorgeschlagenen Personen. das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 18

Der Beirat hat folgende Aufgaben:
Die Aufgaben des Beirates der "Koordinationszentrale des österreichischen Transplantationswesens" sind in den Statuten dieser Institution festgelegt. Die 6 (ärztlichen) Mitglieder des Beirates haben die Aufgabe, die ärztlichen und wissenschaftlichen Belange in diesem Gremium zu vertreten.
Beiratsmitglieder sind:
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und je ein Vertreter der Transplantationszentren einer geographischen Region (I Wien + Niederösterreich + Burgenland, II Oberösterreich + Salzburg, III Steierrnark + Kärnten, IV Tirol + Vorarlberg) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu nominieren. Die Funktionsdauer der Beiratsmitglieder ist für den Vorsitzenden und seinen Vertreter ident mit ihrer Funktionszeit im Vorstand. Für die Regionalvertreter beträgt sie 2 Jahre, Wiederbestellung ist möglich. Die Regionalvertreter werden von den Transplantationszentren der Regionen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bestätigt.

§ 19 Wissenschaftliche Sitzungen
 
  1. In der Regel finden mehrmals jährlich wissenschaftliche Sitzungen statt.
  2. An den Sitzungen können neben den Mitgliedern auch Gäste teilnehmen.
  3. Die Einladungen zu den wissenschaftlichen Sitzungen sind unter Beifügung des Programms allen Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vorher zuzusenden
§ 20 Der Austrotransplant - Preis
 
  1. Die Gesellschaft schreibt alljährlich den Austrotransplant - Preis für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Transplantation, Transfusion und Genetik aus. Die Ausschreibung hat durch Bekanntgabe der Teilnahmebedingungen unter Angabe der Höhe der allfälligen Dotierung des Preises in der österreichischen Ärztezeitung zu erfolgen. Der Endtermin für die Einreichung der Arbeiten ist so festzulegen, dass er mindestens vier Monate vor der Jahreshauptversammlung liegt.
  2. Jeder Bewerber darf nur je eine Arbeit auf dem Gebiet der Transplantation, Transfusion und Genetik, also höchstens insgesamt drei Arbeiten einreichen.
  3. Die Arbeiten sind so einzureichen, dass ihre Bewertung ohne Kenntnis des Namens des Autors erfolgen kann. Das Nähere bestimmt der Vorstand.
  4. Um Beurteilung und Klassifizierung der Arbeiten werden die Professorenkollegien der medizinischen Fakultäten in Österreich ersucht. Auf Grund der Gutachten der Professorenkollegien entscheidet der Vorstand, ob eine Arbeit, und bejahendenfalls, welche der Arbeiten ausgezeichnet werden soll.
  5. Der (bei Gemeinschaftsarbeiten: die) Preisträger erhält (erhalten) ein Preisdiplom, das von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist und unter anderem den Titel der preisgekrönten Arbeit nennt.
§ 21 Ausfertigungen und Bekanntmachungen
 
Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft sind vom Vorsitzenden und von mindestens einem der zwei Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 22 Änderungen der Satzungen
 
Änderungen der Satzungen können nur von der Jahreshauptversammlung mit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 23 Auflösung der Gesellschaft
 
Die Auflösung der Gesellschaft kann über Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen, von mindestens zwei Drittel der Mitglieder besuchten Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden. Dies gilt auch für den Fall als der derzeitige Gesellschaftszweck zur Gänze in Wegfall kommt. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen der Medizinischen Universität Wien zum Zweck der Förderung der Forschung auf den Gebieten der Transplantation, Transfusion und Genetik zu.